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Die Unterzeichnung des Verkaufskompromisses

Vor dem Gang zum Notar möchten Verkäufer und Käufer ihre Vereinbarung oft schriftlich fixieren : Sie gehen dazu über, einen Kaufvertrag zu unterzeichnen.
Ziel ist es, sich grundsätzlich auf einen Verkauf zu einigen, um sich für den Fall, dass eine der Parteien ihre Meinung ändert, bis zum Gang zum Notar abzusichern.

Die Bedingungen bei der Unterzeichnung des Verkaufskompromisses

Die Erstellung und Unterzeichnung eines Verkaufskompromisses ist an 2 Bedingungen geknüpft:

  • Der Verkäufer muss rechtlich in der Lage sein, die Immobilie zu verkaufen, und der Käufer muss rechtlich in der Lage sein, die Immobilie zu kaufen;
  • die Sache und der Preis müssen bestimmt werden.

"Die errichtete notarielle Urkunde macht die privatschriftliche Vereinbarung, die von den Parteien unterzeichnet wurde, gegenüber Dritten wirksam. Die Nichterfüllung dieser Formalität nimmt dem Verkaufskompromiss, von dem man grundsätzlich nicht zurücktreten kann, in keiner Weise seinen endgültigen und verbindlichen Charakter."

In Luxemburg ist die Unterzeichnung eines Kaufvertrags jedoch nicht zwingend erforderlich: Verkäufer und Käufer können durchaus zum Notar gehen, ohne vorher einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben.
Achten Sie aber auf das Risiko für den Käufer, denn er könnte die Option verlieren, die er auf die Immobilie hätte haben können.

Die Eintragung des Kompromisses

Grundsätzlich muss ein Verkaufskompromiss, der sich auf eine Immobilie bezieht, bei der Verwaltung für Registrierung und Domänen eingetragen werden. Ein Nicht-Immobilienfachmann muss den Verkaufskompromiss innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Unterzeichnung bei der Registrierungsverwaltung einreichen.

In der Praxis werden jedoch viele Verkaufsvereinbarungen nicht eingetragen. Die Nichtregistrierung des Kaufvertrags hat jedoch keinen Einfluss auf seine Gültigkeit.
Die Registrierung ermöglicht es jedoch, die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer abzusichern, falls die im Kaufvertrag mitgeteilte Vereinbarung nicht eingehalten wird.

Die Hinterlegung eines Kompromisses bei der Administration de l'Enregistrement et des Domaines ist mit einer Registrierungsgebühr verbunden. Für Kompromisse, die eine aufschiebende Klausel enthalten - wie die Beantragung eines Bankdarlehens - beträgt die Eintragungsgebühr 12 Euro.
Bei Kompromissen, die keine Suspensivklausel enthalten, beträgt die Eintragungsgebühr 7 % auf den Verkaufspreis.

Die Registrierungsgebühr muss von der Person getragen werden, die den Vorvertrag einreicht.

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Fanny Pimentel

Geschrieben von

Fanny Pimentel

Geschrieben am

15 November 2017

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