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Umzug aus dem Ausland nach Luxemburg: Was Sie wissen sollten

Wenn man aus einem anderen Land nach Luxemburg zieht, sind die Formalitäten für den Einzug je nach Herkunftsland (aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Land oder aus einem Drittstaat) nicht dieselben.

Staatsangehörige der EU oder gleichgestellter Länder 

Staatsangehörige der EU oder eines gleichgestellten Landes sowie ihre Familienangehörigen (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) müssen ihre Ankunft bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden, wenn sie beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate aufzuhalten.

Der Anmelder muss sich mit folgenden Unterlagen bei der Ankunftsgemeinde melden:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. in Verbindung mit dem erforderlichen Visum oder einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung) ;
- ggf. ein Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden :
o Heiratsurkunde oder Partnerschaftszertifikat ;
o die Geburtsurkunden der Kinder.

Nach seiner Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder für sich und seine Familienangehörigen eine Aufenthaltsbescheinigung beantragen. Eine solche Bescheinigung rechtfertigt unter anderem die Gewährung von Sonderurlaub für den Umzug eines Arbeitnehmers.

Innerhalb von 90 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Meldende auch bei derselben Gemeindeverwaltung ausfüllen :
- eine Anmeldeerklärung, wenn er Staatsangehöriger der EU oder eines gleichgestellten Landes ist,
- einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, wenn er Familienangehöriger des EU-Bürgers, aber selbst Drittstaatsangehöriger ist.
 

Staatsangehörige von Drittstaaten

Drittstaatsangehörige, die keine Familienangehörigen eines EU-Bürgers (oder eines gleichgestellten Landes) sind, müssen ihre Ankunft unabhängig von der Dauer des geplanten Aufenthalts innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einreise bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.

Bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten sind sie von dieser Meldung befreit, wenn sie bei einer Beherbergungseinrichtung einen Unterkunftsbogen ausgefüllt haben (Beispiel: Aufenthalt in einem Hotel).

Drittstaatsangehörige, die sich weniger als drei Monate in Luxemburg aufhalten, müssen ihre Ankunft bei der Gemeinde anmelden, indem sie Folgendes vorlegen:
- ein gültiges Reisedokument, ggf. mit einem Visum ;
- ggf. ein Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden :
o Heiratsurkunde oder Partnerschaftszertifikat ;
o die Geburtsurkunden der Kinder.

Drittstaatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Luxemburg aufhalten, müssen sich mit folgenden Unterlagen bei der Gemeinde ihrer Ankunft melden:
- die Original-Aufenthaltsgenehmigung, die vor der Einreise eingeholt wurde ;
- den gültigen Reisepass, gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum oder einem gültigen Aufenthaltstitel, der von einem anderen Mitgliedstaat des Schengen-Raums ausgestellt wurde ;
- ggf. ein Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden :
o Heiratsurkunde oder Partnerschaftszertifikat ;
o die Geburtsurkunden der Kinder.

Innerhalb von 90 Tagen nach seiner Ankunft muss ein Drittstaatsangehöriger mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung, der sich länger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten möchte, bei der Direction de l'Immigration des Außenministeriums den Aufenthaltstitel beantragen, der der Kategorie seiner Aufenthaltsgenehmigung entspricht (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Praktikant usw.).

Zusätzliche Unterlagen können von der Gemeinde verlangt werden. Es ist daher ratsam, sich vorher bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erkundigen.
Wenn die Dokumente nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beigefügt werden.

Quelle: guichet.public.lu

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Geschrieben von

atHome

Geschrieben am

03 November 2016

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