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Die Vermietung: Die Auswahl des Mieters

Dritter und letzter Teil unseres Dossiers über das Vermieten von Immobilien.
In diesem letzten Teil gibt uns Rechtsanwältin Claudia Thirion ihre Empfehlungen zur Auswahl des Mieters und insbesondere zu den Regeln, die bei der Auswahl der Kandidaten zu beachten sind.

Dokumente, die vom Mietinteressenten angefordert werden müssen

Bei der Vermietung eines Hauses muss der Vermieter drei Nachweise verlangen:

  • Kopie eines gültigen Identitätsnachweises 
  • Wohnsitzbescheinigung über den letzten Wohnsitz 
  • Kopie des Arbeitsvertrags und der letzten Gehaltsabrechnungen

Noch einmal lesen : Der Mietvertrag: Welche Dokumente müssen vorgelegt werden?

Verbot von Diskriminierung 

Das Gesetz "Gleichbehandlung" (1)  verbietet insbesondere jede direkte oder indirekte Diskriminierung und legt die in Luxemburg verbotenen Diskriminierungskriterien fest.

Es gibt unmittelbare Diskriminierung wenn eine Person aus Gründen ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (2).

Beispiel : Weigerung eines Eigentümers, seine Immobilie an eine Person ausländischer Herkunft zu vermieten.

Es gibt mittelbare Diskriminierung wenn eine dem Anschein nach neutrale Bestimmung, ein Kriterium oder eine Praxis Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Ausrichtung benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Praxis kann durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt werden.

Beispiel : Verweigerung der Vermietung einer Immobilie mit der Begründung, dass Haustiere nicht erlaubt sind: Sehbehinderte Menschen können durch diese Weigerung diskriminiert werden.

Diskriminierung wird derzeit strafrechtlich mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen geahndet.

6 Kriterien für die Auswahl des Mieters sind daher verboten:

  1. Religion oder Weltanschauung
  2. Behinderung
  3. Alter
  4. die sexuelle Orientierung
  5. die ethnische Herkunft / Rasse einer Person
  6. das Geschlecht.

Um die Bewerber objektiv auswählen zu können, ist es wichtig, bestimmte Auswahlkriterien sowie eine genaue Beschreibung der Immobilie schriftlich zu klären.

Sie müssen daher angeben:

  • Merkmale der Wohnung, d. h. Anzahl der Zimmer, Größe, Ausstattung usw. 
  • den Zustand der Wohnung: wie leicht sie zugänglich ist, welche Arbeiten durchgeführt werden müssen 
  • die Liste der Dokumente, die von den Bewerbern angefordert werden müssen, und eventuell die finanziellen Ressourcen, die für die Vermietung der Immobilie erforderlich sind.

Immobilienmakler könnten bestraft werden, wenn sie die diskriminierenden Kriterien einiger Vermieter befolgen. Ihnen wird daher geraten, die Vermieter dazu anzuhalten, sich bei der Auswahl ihrer Mieter nicht auf Vorurteile zu stützen, und gleichzeitig auf den vorhergesagten rechtlichen Rahmen hinzuweisen.

Meisterin Claudia Thirion
Rechtsanwalt am Gericht
claudia.thirion@barreau.lu

(1) Das Gesetz "Gleichbehandlung" vom 28. November 2006 und das Gesetz "Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen" vom 21. Dezember 2007.

(2) Caritas Luxemburg: "Louer sans discriminer" - Praktischer Leitfaden für Immobilienfachleute

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Fanny Pimentel

Geschrieben von

Fanny Pimentel

Geschrieben am

16. Juni 2016

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